FG Köln - Urteil vom 13.09.2017
2 K 590/16
Fundstellen:
EFG 2017, 1922

FG Köln - Urteil vom 13.09.2017 (2 K 590/16) - DRsp Nr. 2017/15776

FG Köln, Urteil vom 13.09.2017 - Aktenzeichen 2 K 590/16

DRsp Nr. 2017/15776

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1500 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2011 in einer Höhe von 509,67 €.

Der Kläger ist freiberuflicher .... Im Streitzeitraum wohnte er in Büsingen am Hochrhein.

Mit Antrag vom 20.06.2012 machte er Vorsteuern i.H.v. 509,67 € geltend, woraufhin der Beklagte Vorsteuern i.H.v. 167,52 € vergütete und die Vergütung im Übrigen mit Bescheid vom 10.06.2013 ablehnte, da zum Teil Vorsteuern für den Bezug von Kraftstoffen beantragt worden seien, die nicht vergütungsfähig seien, zum Teil die in Rechnung gestellten Leistungen sonstige Leistungen gemäß § 3a Abs. 2 UStG seien, die nicht in Deutschland steuerbar seien. Darüber hinaus hätten Unterlagen gefehlt.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 10.07.2013.

Streitgegenständlich seien zum einen ein Postlagerauftrag, eine Fahrzeugbegutachtung sowie der Kraftstoffbezug. Der Kläger habe seinen Sitz in einer deutschen Exklave in der Schweiz. Einkommensteuerlich werde er als Inländer, umsatzsteuerlich als Ausländer behandelt. Die Nichtvergütung der Vorsteuern stelle eine unzulässige Beschränkung seiner Freizügigkeit, seiner Entfaltungsfreiheit und seiner Berufsfreiheit dar.