FG Köln - Urteil vom 14.03.2017
2 K 2733/13

FG Köln - Urteil vom 14.03.2017 (2 K 2733/13) - DRsp Nr. 2017/12628

FG Köln, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 2 K 2733/13

DRsp Nr. 2017/12628

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Spontanauskunft der deutschen an die spanischen Finanzbehörden.

Der Kläger verfügt seit 2004 über einen Wohnsitz in Spanien. Daneben unterhielten der Kläger und seine frühere Ehefrau zunächst noch ihren Hauptwohnsitz im eigenen Haus in A (Deutschland), B-Straße ..., und zwar bis zur Veräußerung dieser Immobilie im Jahre 2006. Nach dem klägerischen Vortrag wohnten im Anschluss daran er, der Kläger, und seine frühere Ehefrau, soweit sie sich nach dem Wohnsitzwechsel nach Spanien noch in Deutschland aufhielten, entweder im Hotel oder in einem möblierten Apartment oder manchmal in einem Raum des Büros in der C-Straße ... in A (vgl. Bl. 63, 65 der Verwaltungsakte des Beklagten -VA-). In einem vom Kläger gegenüber dem Finanzamt A im Januar 2007 ausgefüllten Fragebogen zur beschränkten Steuerpflicht gab der Kläger unter anderem an, seit 1965 bis 2004 in Deutschland gewohnt zu haben, nach 2004 den bisherigen Wohnsitz in Deutschland jedoch nicht vollständig aufgegeben zu haben und sich seither "alle paar Wochen für ein paar Wochen" in A aufzuhalten (vgl. Bl. 69 der VA).