Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15.02.2019 wird der Einkommensteuerbescheid vom 04.07.2018 dahingehend geändert, dass die Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden, um 1.690 EUR vermindert werden. Die Errechnung des Steuerbetrags wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 60% und dem Beklagten zu 40% auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zahlungen einer Bank aufgrund eines Vergleichs zwischen den Klägern und der Bank zur Abwicklung der gegenseitigen Ansprüche aus dem Widerruf von Darlehensverträgen der Kapitalertragsteuer unterliegen.
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