FG Köln - Urteil vom 15.03.2017
9 K 2995/15
Fundstellen:
DStRE 2018, 1006
NZI 2017, 814
ZIP 2017, 2020
ZInsO 2017, 2279

FG Köln - Urteil vom 15.03.2017 (9 K 2995/15) - DRsp Nr. 2017/12629

FG Köln, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 9 K 2995/15

DRsp Nr. 2017/12629

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Insolvenzverwalter der M S.a.r.l. & Co. KG, T, - im Folgenden Insolvenzschuldnerin - Vorsteuer für Rechtsanwaltskosten geltend machen kann, oder ob dem entgegensteht, dass die Rechtsanwaltskosten nicht dem operativen Geschäft der Insolvenzschuldnerin, sondern der Geltendmachung von Forderungen aus Kommanditistenhaftung dienten.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Gegenstand ihres Unternehmens war die Errichtung und der Betrieb eines Einkaufszentrums mit etwa ... Geschäften, Dienstleistungsbetrieben sowie einem umfassenden Freizeitangebot. Die Insolvenzschuldnerin führte bis zur Veräußerung des Geschäftsbetriebs bis auf die Aufstellung eines Geldautomaten (0,1 %) ausschließlich steuerpflichtige Umsätze aus. An der Insolvenzschuldnerin waren mehr als 300 Kommanditisten beteiligt. Nach § 16 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages vom 12. September 1996 konnten an die Kommanditisten (gewinnunabhängige) Liquiditätsüberschüsse ausgeschüttet werden.