Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.
Zwischen den Beteiligten ist nach Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) im zweiten Rechtszug streitig, ob die Kläger durch Nichtabgabe einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus einer in Liechtenstein unterhaltenen Kapitalanlage eine vollendete Steuerhinterziehung begangen haben mit der Folge, dass der Beklagte den angefochtenen Feststellungsbescheid 1996 (Streitjahr) noch vor Eintritt der Feststellungsverjährung erlassen hat.
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