FG Köln - Urteil vom 16.02.2017
15 K 1478/14
Fundstellen:
EFG 2017, 1049

FG Köln - Urteil vom 16.02.2017 (15 K 1478/14) - DRsp Nr. 2017/6983

FG Köln, Urteil vom 16.02.2017 - Aktenzeichen 15 K 1478/14

DRsp Nr. 2017/6983

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 26.2.2014 und der Einspruchsentscheidung vom 23.4.2014 wird der Beklagte verpflichtet, einen Aufteilungsbescheid über Einkommensteuer 2006 bis 2008 auf den 18.12.2013 nach Maßgabe der Urteilsgründe zu erlassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet, ist einen Aufteilungsbescheid hinsichtlich der Einkommensteuern 2006 bis 2008 zu erlassen.

Die Klägerin und ihr zwischenzeitlich geschiedener Ehemann waren in den Streitjahren nichtselbständig nach § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) tätig. Die Einkünfte der Klägerin wurden nach § 38b Abs. 1 Nr. 5 EStG (Lohnsteuerklasse V), die Einkünfte des Ehemannes nach § 38b Abs. 1 Nr. 3a EStG (Lohnsteuerklasse III) dem Lohnsteuerabzug unterworfen; Einkommensteuererklärungen wurden nicht abgegeben.