FG Köln - Urteil vom 16.02.2017
15 K 2664/11

FG Köln - Urteil vom 16.02.2017 (15 K 2664/11) - DRsp Nr. 2017/6082

FG Köln, Urteil vom 16.02.2017 - Aktenzeichen 15 K 2664/11

DRsp Nr. 2017/6082

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2004 vom 22.07.2009 und der Einspruchsentscheidung vom 25.07.2011 wird die Einkommensteuer unter der Maßgabe herabgesetzt, dass beim Kläger ein Gewinn nach § 17 EStG in Höhe von 527.714,40 € und bei der Klägerin ein Gewinn nach § 17 EStG in Höhe von 49.485,59 € angesetzt wird. Die Berechnung der Einkommensteuer 2004 wird dem Beklagten auferlegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 90 v.H. und der Beklagte zu 10 v.H.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagte einen Einkommensteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO - ändern durfte sowie ob und inwieweit durch die Veräußerung der Geschäftsanteile durch die Klägerin an die A GmbH der Tatbestand der mittelbar verdeckten Einlage nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - beim Kläger erfüllt ist.