FG Köln - Urteil vom 16.09.2015
8 K 2841/12

FG Köln - Urteil vom 16.09.2015 (8 K 2841/12) - DRsp Nr. 2022/7478

FG Köln, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen 8 K 2841/12

DRsp Nr. 2022/7478

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit vom Beklagten vorgenommener Verlustvorträge bei der Einkommensteuer 2008 und 2009.

Der Beklagte erteilte dem am ....1957 geborenen Kläger mit Datum vom 29.1.2008 und vom 21.1.2009 jeweils eine Nichtveranlagungsbescheinigung gemäß § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 44b Abs. 1 EStG für die Zeiträume vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2008, sowie vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2011. Auf den Inhalt der Bescheinigungen wird Bezug genommen.

Mit geändertem Bescheid vom 4.2.2010 stellte der Beklagte für den Kläger auf den 31.12.2007 den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer i.H.v. 74.878 € sowie den verbleibenden Verlustvortrag für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v. 9.188 € fest.