FG Köln - Urteil vom 17.05.2017
2 K 2310/13
Fundstellen:
DStRE 2018, 989

FG Köln - Urteil vom 17.05.2017 (2 K 2310/13) - DRsp Nr. 2017/9750

FG Köln, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 2 K 2310/13

DRsp Nr. 2017/9750

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine gesonderte Feststellung einer Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 8 S. 3 KStG.

Die Klägerin ist eine am ....8.2009 liquidierte Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht.

Die Klägerin wurde am ....8.2009 im Rahmen einer außerordentlichen Hauptversammlung der Alleingesellschafterin, der in Deutschland ansässigen A GmbH, in Liquidation gesetzt. Die Alleingesellschafterin wurde als Liquidatorin eingesetzt und die Liquidation am selben Tag im Rahmen eines vereinfachten Liquidationsverfahrens abgeschlossen.

Am 28.12.2010 stellte die Klägerin, vertreten durch ihre Liquidatorin, beim Beklagten einen Antrag auf Feststellung einer Einlagenrückgewähr für den VZ 2009.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22.3.2012 ab, da aufgrund der beendeten Liquidation niemand mehr für die Klägerin wirksam habe handeln könne. Der Antrag sei daher unzulässig.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 20.4.2012.

Die Klägerin bestünde nach luxemburgischem Recht passiv fort.