FG Köln - Urteil vom 17.05.2017
9 K 3140/14
Fundstellen:
FamRZ 2018, 70

FG Köln - Urteil vom 17.05.2017 (9 K 3140/14) - DRsp Nr. 2017/11375

FG Köln, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 9 K 3140/14

DRsp Nr. 2017/11375

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht von Umsätzen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Verfahrensbeistand nach § 158 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Die Klägerin ist Diplom-Psychologin, Heilpraktikerin für Psychotherapie, Mediatorin und Systemische Beraterin und betreibt seit dem Jahr 2003 eine eigene Praxis. Im Streitjahr 2013 erbrachte sie - neben von einem Träger der freien Jugendhilfe ("A") vergüteten Leistungen der sozialpädagogischen Jugendhilfe gemäß § 31 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) und Leistungen als Ergänzungs- bzw. Umgangspfleger, Heilpraktikerin der Psychotherapie, Mediatorin, Konfliktberaterin, Paartherapeutin und psychologische Beraterin - auch Leistungen als Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG. Am 10. Juli 2013 übermittelte sie dem Beklagten elektronisch eine Umsatzsteuervoranmeldung für das II. Quartal 2013 und deklarierte darin Ausgangsumsätze zu 19% in Höhe von insgesamt 15.966 €.