FG Köln - Urteil vom 18.01.2017
10 K 3615/14
Fundstellen:
EFG 2017, 1012
FR 2017, 1054
FR 2017, 726

FG Köln - Urteil vom 18.01.2017 (10 K 3615/14) - DRsp Nr. 2017/6083

FG Köln, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen 10 K 3615/14

DRsp Nr. 2017/6083

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die ertragsteuerliche Behandlung einer vorzeitig gekündigten Umtauschanleihe streitig.

Die Klägerin ist die Konzernspitze der A-Gruppe und hält Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen. Im Streitjahr 2006 war sie über eine 100 % deutsche Tochtergesellschaft ebenfalls zu 100 % an der A F B.V. (nachfolgend "AF BV") mit Sitz in den Niederlanden beteiligt. Daneben hielt sie u.a. eine 100 %ige Beteiligung an der A1-B Beteiligungs GmbH (nachfolgend "ABB GmbH"), welche ihrerseits zu 49,99 % an der A1-B AG (nachfolgend "AB AG") beteiligt war. Die restlichen 50,01 % der Anteile an der A AG wurden unmittelbar von der Klägerin gehalten.

Das Wirtschaftsjahr der Klägerin entspricht dem Kalenderjahr.

Bei der Klägerin wurde eine steuerliche Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2005 bis 2007 durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung H durchgeführt, in deren Rahmen ausweislich des abschließenden Prüfungsberichts vom 21.01.2014 u.a. die folgenden Feststellungen getroffen wurden, deren rechtliche Beurteilung zwischen den Beteiligten teilweise streitig ist: