FG Köln - Urteil vom 18.05.2017
11 K 2501/15
Fundstellen:
EFG 2018, 88

FG Köln - Urteil vom 18.05.2017 (11 K 2501/15) - DRsp Nr. 2017/17402

FG Köln, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 11 K 2501/15

DRsp Nr. 2017/17402

Tenor

1.

Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 - jeweils vom 28.4.2015 - sowie die dazugehörige Einspruchsentscheidung vom 26.8.2015 werden aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2009 bis 2013.

Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger ist in zweiter Ehe verheiratet und von seiner ersten Ehefrau - der Beigeladenen, Frau A - geschieden. Der Kläger war von Beruf ... und bezog in den Streitjahren eine Pension nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Die monatlichen Pensionszahlungen wurden um einen Versorgungsausgleich gekürzt. Der Kürzungsbetrag wurde unmittelbar vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen an die Beigeladene abgeführt und verminderte die zu versteuernden Bruttoversorgungsbezüge des Klägers. Der um den Versorgungsausgleich verminderte Betrag der Versorgungsbezüge bildete die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer.