Unter Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 2006 bis 2008 und der Gewerbesteuermessbescheide 2007 und 2008, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. März 2013, werden die Körperschaftsteuern 2006 bis 2008 und die Gewerbesteuermessbeträge 2007 und 2008 nach Maßgabe der Urteilsgründe herabgesetzt. Die Berechnung der Steuern wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Freistellung von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - und §
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