FG Köln - Urteil vom 20.09.2017
4 K 801/14
Fundstellen:
DStRE 2018, 1382
EFG 2018, 6

FG Köln - Urteil vom 20.09.2017 (4 K 801/14) - DRsp Nr. 2017/17813

FG Köln, Urteil vom 20.09.2017 - Aktenzeichen 4 K 801/14

DRsp Nr. 2017/17813

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zurechnung zweier Grundstücke.

Die W (W) schloss mit der - zu diesem Zweck gegründeten - A Grundbesitz GmbH & Co KG (im Folgenden: KG) einen notarielle Kaufvertrag vom ....01.2006 UR-Nr. 1 über das Gelände der A, Gemarkung S, Flur ..., Flurstück ... mit einer Größe von ... m2. Der vereinbarte Kaufpreis betrug ... € und der Übergang von Nutzen und Lasten sollte zum ....01.2006 erfolgen.

Der Beklagte führte daher zunächst mit Einheitswertbescheiden und Grundsteuer-Messbescheiden vom 09.02.2007 Zurechnungsfortschreibungen für die Einheiten "K, C-Straße ...", EW-Nummer Alt 2 und "K, C1-Straße" EW-Nummer Alt 3 zum 01.01.2007 auf die KG durch.

Der Klägerin stand an dem Grundbesitz der Gemarkung S, Flur ..., Flurstück ... ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) zu. Dieses Vorkaufsrecht wurde am ....04.2006 zum vereinbarten Kaufpreis von ... € ausgeübt. Die Eigentumsübertragungsvormerkung für die Klägerin wurde aufgrund deren Ersuchen vom ....04.2006 gemäß § 28 Abs. 2 S. 3 BauGB am ....07.2006 im Grundbuch eingetragen.