FG Köln - Urteil vom 21.02.2008
2 K 957/02

FG Köln - Urteil vom 21.02.2008 (2 K 957/02) - DRsp Nr. 2022/7481

FG Köln, Urteil vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 2 K 957/02

DRsp Nr. 2022/7481

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Vergütung von Vorsteuern im Zeitraum 01-12/1998 auf der Grundlage von Rechnungskopien erfolgen kann und ob ggf. die Belege ordnungsgemäß sind.

Die Klägerin ist ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen. Die Klägerin beantragte am 4. Juni 1999 (Eingangsdatum) unter Einreichung der Originalrechnungen die Vergütung von Vorsteuern nach §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum 01-12/1998 i.H.v. 19.980,92 €. Auf die Rechnungen wird verwiesen (in Kopie Bl. 97 ff. der FG-Akte).

Der Beklagte lehnte die Vorsteuervergütung mit Bescheid vom 18. August 1999 mit der Begründung ab, dass eine Vielzahl der Rechnungen aus formellen Gründen nicht vergütungsfähig seien und mit den vergütungsfähigen Rechnungen nicht der nach § 61 Abs. 2 UStDV erforderliche Mindestbetrag erreicht würde. In dem Bescheid sind zur Begründung Schlüsselzahlen und der damit jeweils zusammenhängende Ablehnungsgrund angeführt. Außerdem enthält der Bescheid unter "Information" den Hinweis: "Die zurückgesandten Rechnungs- und Einfuhrbelege sind 6 Jahre aufzubewahren".