FG Köln - Urteil vom 22.03.2017
3 K 123/14
Fundstellen:
AO-StB 2018, 179
EFG 2017, 1705

FG Köln - Urteil vom 22.03.2017 (3 K 123/14) - DRsp Nr. 2017/14849

FG Köln, Urteil vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 3 K 123/14

DRsp Nr. 2017/14849

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind die Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung für die Jahre 2003 bis 2006 und deren nachträgliche Erweiterung auf die Jahre 2002 sowie 2007 bis 2011.

Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Im Prüfungszeitraum war er Gesellschafter der Prozessbevollmächtigten - einer Steuerberatungsgesellschaft - und zugleich bei dieser angestellt. Anfang 2002 übernahm er einen Zuchtbetrieb auf dem A in B, aus dem er seither Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärte. Er zog seinerzeit mit seiner Ehefrau in die zu dem A gehörende Wohnung. Den Gewinn ermittelte der Kläger durch Betriebsvermögensvergleich. Die Veranlagungen zur Umsatzsteuer und zur Einkommensteuer führte zunächst das für B zuständige Finanzamt M und ab 2011 - infolge einer Zuständigkeitsänderung bei Einzelunternehmen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft - das Finanzamt C durch.

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