FG Köln - Urteil vom 24.03.2017
7 K 2603/14
Fundstellen:
EFG 2017, 1646

FG Köln - Urteil vom 24.03.2017 (7 K 2603/14) - DRsp Nr. 2017/13704

FG Köln, Urteil vom 24.03.2017 - Aktenzeichen 7 K 2603/14

DRsp Nr. 2017/13704

Tenor

Die Einkommensteuerfestsetzung 2005 der Kläger vom 25.4.2007 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 7.8.2014 werden mit der Maßgabe geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit um den Gewinn aus der Veräußerung der Aktienoptionen i.H.v. 85.055 € verringert werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Einbeziehung eines Gewinns aus einem Optionsgeschäft in die Einkünfte aus der nichtselbstständigen Arbeit des Klägers.

Der Kläger war als Geschäftsführer bei der A GmbH, einer Tochtergesellschaft der B GmbH & Co. KG (im Folgenden: B KG), nichtselbständig beschäftigt. Die B KG war wiederum eine Tochtergesellschaft der in der Schweiz ansässigen B AG.

Zwischen dem Kläger und der "B AG und deren Beteiligungen" wurde 2004 eine "Vereinbarung Programm "B" betreffend Vorschuss und Gratifikation" getroffen, die die Arbeitgeberin unter dem 16.8.2004 und der Kläger unter dem 31.8.2004 unterschrieben. Diese regelt auszugsweise Folgendes: