FG Köln - Urteil vom 24.05.2017
3 K 101/15
Fundstellen:
AO-StB 2018, 178
EFG 2017, 1856

FG Köln - Urteil vom 24.05.2017 (3 K 101/15) - DRsp Nr. 2017/15777

FG Köln, Urteil vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 3 K 101/15

DRsp Nr. 2017/15777

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt war, beim Kläger eine zweite Anschlussprüfung, nämlich für die Jahre 2009 bis 2011 (Streitzeitraum), anzuordnen.

Der Kläger hatte im Jahr 2000 mit Erfolg an einer REFA-Spezialausbildung zum EDV-Organisator teilgenommen. Seit dem war der Kläger auf dem Gebiet der IT selbstständig tätig und im Zuständigkeitsbezirk des Beklagten ansässig. Für den Streitzeitraum erklärte der Kläger Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als EDV-Testmanager. Sein Betrieb wurde vom Beklagten mit Wirkung ab dem 1.1.2013 - wie in den Vorjahren - als sog. Kleinbetrieb eingestuft.