FG Köln - Urteil vom 25.02.2016
11 K 1650/12

FG Köln - Urteil vom 25.02.2016 (11 K 1650/12) - DRsp Nr. 2020/8530

FG Köln, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen 11 K 1650/12

DRsp Nr. 2020/8530

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide sind am 24.6.2010 aus der evangelischen Kirche ausgetreten. Am 31.7.2010 erhielt der Kläger eine Dividendenzahlung einer GmbH. Dabei wurden Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag, im Hinblick auf den Kirchenaustritt aber keine Kirchensteuer einbehalten.

Mit der Steuererklärung für das Streitjahr reichten die Kläger eine Anlage KAP ein, mit der sie die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge beantragten, um den Sparer-Pauschbetrag voll ausschöpfen zu können. Mit dem Einkommensteuerbescheid vom 23.12.2011 wurde neben Kirchensteuer für die weiteren Einkünfte Kirchensteuer i.H.v. 1.812,38 € (berechnet für die Monate Januar bis Juni) auf die nach § 32 d Abs. 1 EStG versteuerten Kapitalerträge festgesetzt.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 24.4.2012) die vorliegende Klage, mit der die Kläger geltend machen, eine Kirchensteuerfestsetzung auf die Kapitalerträge sei wegen des zuvor erfolgten Kirchenaustritts unzulässig.