FG Köln - Urteil vom 25.10.2017
3 K 3798/12
Fundstellen:
EFG 2018, 442

FG Köln - Urteil vom 25.10.2017 (3 K 3798/12) - DRsp Nr. 2018/2075

FG Köln, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 3 K 3798/12

DRsp Nr. 2018/2075

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2009 vom 08.12.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.07.2013 werden geändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu berechnen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils an den Kläger neu bekannt zu geben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 63 % und der Beklagte zu 37 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

Nach zwischenzeitlicher Erledigung der übrigen Streitpunkte streiten die Beteiligten lediglich noch über den Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit der als Arbeitszimmer genutzten Räumlichkeiten des Klägers.

Der Kläger war im Streitzeitraum 2005 bis 2009 als Bühnen- und Kostümbildner selbständig tätig. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).