FG Köln - Urteil vom 26.09.2018
4 K 3634/13

FG Köln - Urteil vom 26.09.2018 (4 K 3634/13) - DRsp Nr. 2018/17402

FG Köln, Urteil vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 4 K 3634/13

DRsp Nr. 2018/17402

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens im 1. und 2. Rechtsgang.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob eine deutsche Staatsangehörige, die als in der Dominikanischen Republik ansässige Beschäftigte der dortigen deutschen Botschaft Dienstbezüge aus inländischen öffentlichen Kassen bezogen hat, für ihre in ihrem Haushalt lebenden Kinder im Zeitraum Juni 2003 bis September 2008 kindergeldberechtigt war.

Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie verzog im Jahr 1999 mit ihrem damaligen Ehemann, dem amerikanischen Staatsbürger A, von B (USA) nach C (DomRep) und begründete dort ihren Wohnsitz. Zu ihrem Haushalt gehörten die am ....1999 und ....2001 in der Dominikanischen Republik geborenen Kinder D und E. Ab Juni 2003 bis Anfang 2009 war die Klägerin bei der Deutschen Botschaft in C (DomRep) beschäftigt. Ihre Dienstbezüge wurden von der Besoldungsstelle des Auswärtigen Amtes auf ihr in der Bundesrepublik Deutschland geführtes Bankkonto überwiesen. Das Auswärtige Amt führte von den Dienstbezügen die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt F sowie die Sozialversicherungsbeiträge an den deutschen Sozialversicherungsträger ab. Für die Jahre 2004 und 2005 wurde sie nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - unter der Steuernummer 1 zur Einkommensteuer veranlagt.