FG Köln - Urteil vom 27.04.2017
1 K 3648/14

FG Köln - Urteil vom 27.04.2017 (1 K 3648/14) - DRsp Nr. 2017/12630

FG Köln, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 1 K 3648/14

DRsp Nr. 2017/12630

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, insbesondere der Verfassungsgemäßheit des dabei angewendeten Zinssatzes.

Der Kläger erzielte in den Jahren 2000, 2004, 2005 und 2008 - unter anderem - gewerbliche Einkünfte als Gesellschafter mehrerer Kommanditgesellschaften, die jeweils einheitlich und gesondert festgestellt wurden, sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Einzelunternehmer, die gesondert festgestellt wurden.

Aufgrund von Mitteilungen der jeweiligen Betriebsstätten-Finanzämter erließ der Beklagte entsprechende Änderungsbescheide "über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer". Unter der Überschrift "Festsetzung" ist jeweils vermerkt: "Der Bescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert." Die Bescheide datieren für die Jahre 2000, 2004 und 2005 vom 24.9.2014; der Bescheid für 2008 datiert vom 19.9.2014. Jeweils in demselben Bescheid setzte der Beklagte im Verfügungsteil zugleich auch Zinsen zur Einkommensteuer 2000, 2004,2005 und 2008 fest. In dem jeweiligen Erläuterungstext der Bescheide führte er aus, die Zinsen würden gemäß § 233 a AO festgesetzt.

Die Zinsfestsetzungen lauten