FG Köln - Urteil vom 28.09.2017
7 K 1175/16
Fundstellen:
DStZ 2018, 170

FG Köln - Urteil vom 28.09.2017 (7 K 1175/16) - DRsp Nr. 2018/186

FG Köln, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 7 K 1175/16

DRsp Nr. 2018/186

Tenor

Unter Änderung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 vom 22.01.2015 und der Einspruchsentscheidung vom 31.05.2016 werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um ... € gemindert und auf ... € neu festgestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Qualifizierung der gezahlten Werbebeiträge als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben streitig.

Die Klägerin ist eine Tochterfirma der damaligen M KG. Die M KG entwickelte im Jahr 198... ein Franchise- und Betriebskonzept zur Einrichtung von .... Im Rahmen dieses Konzepts schloss die M KG als Franchisegeberin mit Vertragspartnern als Franchisenehmer "Partnerschaftsverträge" ab (s. Bl. 82 ff. d. FG-Akte), die den Betrieb eines oder mehrerer M-... im Verbund des Partnerschaftssystems von M umfasste (§ ... des PartnerschaftsV). Die Klägerin betrieb im M-System in dem Streitjahr etwa ... als Franchisenehmerin.