FG Köln - Urteil vom 29.06.2017
7 K 2587/15
Fundstellen:
EFG 2017, 1676
UVR 2017, 361
ZEV 2017, 727

FG Köln - Urteil vom 29.06.2017 (7 K 2587/15) - DRsp Nr. 2017/14852

FG Köln, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 7 K 2587/15

DRsp Nr. 2017/14852

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Besteuerung der Klägerin als Vorerbin.

Die Klägerin war die langjährige, nichteheliche Lebensgefährtin des am ....07.2013 verstorbenen Herrn A. Bis zu ihrer Erkrankung an multipler Sklerose war die Klägerin freiberuflich für einen Architekten tätig. Seitdem ist sie arbeitslos und inzwischen zu 100 % behindert mit den Merkzeichen "G", "aG" und "B". Die Kosten für die Krankenversicherung und alle weiteren Kosten übernahm Herr A für die Klägerin. Seit 2010 lebt die Klägerin im Pflegeheim B in C. Die Pflege- und Aufenthaltskosten werden von der StädteRegion C getragen, da die Klägerin über keine eigenen Einkünfte und über kein Vermögen verfügt.

Herr A errichtete am 17.12.2012 ein notariell beglaubigtes Testament (Ur-Nr. 1 des Notars D in C), in dem er folgende Regelungen traf:

"III. Erbeinsetzung

Ich setze hiermit zu meiner alleinigen Erbin ein:

Frau F, geboren am ... April 1963, derzeit wohnhaft im Haus B in C, E-Straße ....

Frau F ist nur Vorerbin, die den gesetzlichen Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB unterliegt.

Nacherben auf ihren Tod sind:

- die G Deutschland e.V. ....

- H e.V. ...

- die I, ...

zu je 1/3 Anteil.

...

Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Tod der Vorerbin.