FG Köln - Urteil vom 30.01.2017
15 K 1305/16
Fundstellen:
EFG 2017, 1100

FG Köln - Urteil vom 30.01.2017 (15 K 1305/16) - DRsp Nr. 2017/6985

FG Köln, Urteil vom 30.01.2017 - Aktenzeichen 15 K 1305/16

DRsp Nr. 2017/6985

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2014 streitig, ob Unterhaltsleistungen der Klägerin an ihren in Indien lebenden Lebensgefährten für die Zeit eines Aufenthaltes des Lebensgefährten in Deutschland als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 oder § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden können.

Die Klägerin wird alleine zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte im Streitjahr aus einer nichtselbständigen Tätigkeit ... einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von ca. 33.200 €. Sie hat keine Kinder. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug im Streitjahr 29.047 €. Nach eigenen Angaben ist die Klägerin seit mehreren Jahren mit Herrn A partnerschaftlich liiert. Eine Ehe nach deutschem oder indischem Recht besteht nicht. Ein Verlöbnis besteht ebenso nicht. Herr A ist indischer Staatsbürger und wohnt im Bundesstaat B im Südwesten von Indien.

Vom .... Mai 2014 bis zum .... August 2014 hielt er sich in Deutschland bei der Klägerin auf. Wegen der Ein- und Ausreise wird auf die Kopie des Reisepasses (Bl. 30 der Gerichtsakte - d.A.) verwiesen.