Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Strittig ist der Abzug von Zahlungen im Zusammenhang mit einem Zins-Währungs-Swap als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Der Kläger und seine Schwester erwarben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge jeweils ein Senioren- und Pflegeheim von ihrem Vater, das dieser zuvor selbst betrieben hatte. Beide Geschwister erzielten aus der Nutzungsüberlassung der Heime an eine Gesellschaft des jeweils anderen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Umsetzung der Übertragung wurde durch die A-Bank finanziert, da in beiden Heimen hoher Renovierungs- und Finanzierungsbedarf bestand.
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