FG Köln - Urteil vom 30.03.2017
15 K 2258/14
Fundstellen:
DStRE 2018, 645
DStZ 2018, 333
EFG 2017, 1592

FG Köln - Urteil vom 30.03.2017 (15 K 2258/14) - DRsp Nr. 2017/12631

FG Köln, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen 15 K 2258/14

DRsp Nr. 2017/12631

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 31.7.2014 und Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 4.4.2014 wird die Einkommensteuer unter Anwendung der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG auf die Einkünfte der Kläger aus Kapitalvermögen neu festgesetzt. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe geleistet haben.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die - ursprünglich nicht beantragte - Anwendung des § 32 d Abs. 6 Einkommensteuergesetz strittig.

Die Kläger gaben am 04.10.2011 ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 ab.

Sie erklärten u.a. gewerbliche Einkünfte in Höhe von 305.814,- € aus einer A mbH & Co. KG, die beim Finanzamt B gesondert und einheitlich festgestellt wurden und für die eine Mitteilung des Finanzamts B vom 16.9.2011 in entsprechender Höhe vorlag.

Darüber hinaus erklärten sie auf der Anlage KAP Kapitalerträge in Höhe von 33.084,- €. Die Günstigerprüfung, wie sie in Zeile 4 beantragt werden kann, wurde nicht beantragt.