Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 26. August 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 9. November 2015 verpflichtet, den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2013 dahingehend zu verändern, dass Aufwendungen i.H.v. 55.709,08 € zusätzlich gewinnmindernd berücksichtigt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten streiten im Rahmen der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2013 über die Frage, ob der Beklagte zum Erlass eines Änderungsbescheids verpflichtet ist, in welchem der Gewinn um bisher nicht berücksichtigte Personalkosten (hier: gesetzliche soziale Aufwendungen) i.H.v. 55.709,08 € zu vermindern ist.
Der Kläger ist Arzt, seine Einkünfte werden vom Beklagten im Wege der gesonderten Gewinnfeststellung festgestellt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wirkt seit vielen Jahren an der Erstellung der Feststellungserklärungen mit.
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