Der aus dem Beschlußtenor ersichtliche Antrag hat Erfolg.
Der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin hat sein - auslegungsbedürftiges - Antragsbegehren auf Anfrage des Vorsitzenden am 03.02.1998 dahingehend telefonisch erläutert, daß sich sein Antrag auf Vollziehungsaussetzung weder gegen den (geänderten) Bescheid für 1994 vom 30.09.1996 über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag (Festsetzung auf 0,-- DM) noch gegen den (geänderten) Bescheid vom selben Tag über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1994 (vortragsfähiger Gewerbeverlust ,-- DM) richtet, da die Antragstellerin insoweit "zunächst keine Beschwer" treffe (vgl. auch schon Schriftsatz der Antragstellerin vom 01.04.1997).
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