FG Mecklenburg-Vorpommern - Gerichtsbescheid vom 18.10.2018
3 K 65/17

FG Mecklenburg-Vorpommern - Gerichtsbescheid vom 18.10.2018 (3 K 65/17) - DRsp Nr. 2019/4163

FG Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 3 K 65/17

DRsp Nr. 2019/4163

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 932,00 Euro.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung.

Die Klägerin erhielt zunächst Kindergeld für ihren am 27. Juli 1993 geborenen Sohn A. A absolvierte ab dem Wintersemester 2013/14 ein Bachelor-Studium (Wirtschaftsingenieurwesen) an der Universität B.

Auf wiederholte Nachfrage des Beklagten erklärte die Klägerin, dass A das Studium nach dem Sommersemester 2015 abgebrochen habe, er strebe den Beginn eines neuen Studiums zum Wintersemester 2016 an.

Da dem Beklagten lediglich die Studienbescheinigung vom Wintersemester 2013/14 vorlag, hob der Beklagte mit Bescheid vom 21. September 2016 die Kindergeldfestsetzung von 04/2014 bis 11/2015 auf und forderte Kindergeld in einer Gesamthöhe von 3.724,00 € zurück.