FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 04.07.2018
3 K 206/16

FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 04.07.2018 (3 K 206/16) - DRsp Nr. 2019/4161

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 3 K 206/16

DRsp Nr. 2019/4161

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10. Dezember 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. April 2016 verpflichtet, in Abänderung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 13. Februar 2009 die Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung einer Gegenleistung in Höhe von 872.432,00 Euro auf 30.534,00 Euro festzusetzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 4.605,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheides nach Herabsetzung der Bemessungsgrundlage.

Mit notariellem Vertrag vom XX.XX.XXXX erwarb die Klägerin von der Bodenverwertungs und verwaltungs GmbH (BVVG) Ackerflächen, Grünland, Umland, Wald und sonstige Flächen in D. zu einem Gesamtkaufpreis von X,OO Euro. Hiervon entfielen auf Grund und Boden auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) X,OO Euro, und auf Grund und Boden nach dem Verkehrswert X,OO Euro. Die Kaufpreisberechnung nach den Grundlagen des Ausgleichleistungsgesetzes war in einer Anlage 1 dem Vertrag beigefügt.