FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.05.2018
1 K 246/14

FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.05.2018 (1 K 246/14) - DRsp Nr. 2019/4808

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 1 K 246/14

DRsp Nr. 2019/4808

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist ein Grunderwerbsteuerbescheid.

Bei der Klägerin handelte es sich ursprünglich um eine im Februar 2010 errichtete Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit Sitz in ... , deren Geschäftsgegenstand die Verwaltung von Immobilien und die Beteiligung an Gesellschaften, die die Verwaltung von Immobilien zum Gegenstand haben, ist. Einzeln vertretungsberechtigter Geschäftsführer war und ist der auf Unternehmenssanierungen spezialisierte Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Herr ..... Nach einer Kapitalerhöhung firmierte die Klägerin seit dem 19.11.2013 als GmbH.

Die Firma ...... GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) war seit 2006 Eigentümerin des im Grundbuch von ..., Gemarkung ....., Flur-Nr. ..., Flurstück ..... eingetragenen bebauten Grundvermögens. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die Firma ..... GmbH, die am Vermögen der KG nicht beteiligt war.