FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.12.2016
3 K 272/13
Fundstellen:
DStR 2017, 2582

FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.12.2016 (3 K 272/13) - DRsp Nr. 2017/15821

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 3 K 272/13

DRsp Nr. 2017/15821

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt ... €.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Klägerin wegen Unangemessenheit der Geschäftsführergehälter.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Sie wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 12. November 1998 errichtet und am 09. März 1999 ins Handelsregister beim Amtsgericht A eingetragen.

Die Klägerin engagiert sich seit 1998 in der ...psychiatrischen Arbeit.

Die Klägerin erbringt in erster Linie Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche nach dem SGB. Dabei handelt es sich um Leistungen aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen (SBG V), der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX), der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) und der Sozialhilfe (SGB XII). Die Leistungserbringung bei der Klägerin finanziert sich zu einem großen Teil über die Kranken- und Pflegekasse sowie aus Mitteln der Stadt A.