FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.09.2009
1 K 198/04
Normen:
EStG 1997 Fassung: 1999-03-24 § 10d Abs. 2 S. 1; EStG 1997 Fassung: 1999-03-24 § 10d Abs. 1 S. 8; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.09.2009 (1 K 198/04) - DRsp Nr. 2009/28813

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 1 K 198/04

DRsp Nr. 2009/28813

10d Abs. 2 Satz 1 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 ist verfassungsgemäß) 1. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (EStG 1999), der den Abzug des Verlustvortrags vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen anordnet, ist verfassungsgemäß. Die von Verfassungs wegen gebotene einkommensteuerrechtliche Freistellung des Existenzminimums betrifft nur den Verlustausgleich im Verlustentstehungsjahr. 2. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehalten, beim Verlustvortrag ein der Regelung des § 10d Abs. 1 Satz 8 EStG vergleichbares Wahlrecht zur Beschränkung des Verlustvortrags zu schaffen. 3. Der Gesetzgeber respektiert in § 10d Abs. 2 EStG 1999 das objektive Nettoprinzip, indem er die grundsätzliche Abziehbarkeit entstandener Verluste nicht in Frage stellt. 4. Die Anwendung des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 1999 begegnet im Hinblick auf das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende grundsätzliche Verbot, rückwirkend belastende Steuergesetze zu erlassen, keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1.430,00 EUR.

Normenkette:

EStG 1997 Fassung: 1999-03-24 § 10d Abs. 2 S. 1;