FG München - Beschluss vom 05.02.2019
12 K 23/19
Normen:
FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 § 44; ZPO § 45; ZPO § 46;

FG München - Beschluss vom 05.02.2019 (12 K 23/19) - DRsp Nr. 2019/5549

FG München, Beschluss vom 05.02.2019 - Aktenzeichen 12 K 23/19

DRsp Nr. 2019/5549

Stichwörter: 1. Die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit.2. Die Mitwirkung eines Richters an einem früheren Verfahren rechtfertig grundsätzlich auch dann keine Ablehnung, wenn über den gleichen Sachverhalt in einer für den Beteiligten nachteiligen Weise entschieden worden ist.3. Dies gilt insbesondere auch für die Mitwirkung an einem im ersten Rechtszug erlassenen und vom Revisionsgericht aufgehobenen Urteil.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht [... MM] wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 § 44; ZPO § 45; ZPO § 46;

Gründe

I.

Die Streitsache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Das Urteil des Finanzgerichts München (FG) vom 17. April 2018 (Az. 12 K 693/17) wurde durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 2018 (Az. VIII B 84/18) aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 wurde der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2019 um 14:00 Uhr geladen. Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 beantragte der Kläger die Verlegung des Termins. Zur Begründung führte er aus, dass er erst am 17. Januar 2019 aus dem Urlaub zurückgekehrt sei und die Ladung erst am 18. Januar vorgefunden habe. Er sehe sich nicht in der Lage, in so kurzer Zeit den Gerichtstermin vorzubereiten.