FG München - Beschluss vom 06.04.2006
1 V 892/06
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

FG München - Beschluss vom 06.04.2006 (1 V 892/06) - DRsp Nr. 2007/2377

FG München, Beschluss vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 1 V 892/06

DRsp Nr. 2007/2377

1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Die Würdigung der Beweisanzeichen für eine Vermietungsabsicht ist im AdV-Verfahren summarisch anhand der präsenten Beweismittel vorzunehmen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist in der Hauptsache, ob der Kläger Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in den Jahren 1995 bis 2001 geltend machen kann. Bei den geltend gemachten Werbungskosten handelt es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit einem in 1993 angeschafften Einfamilienhaus, das in der Folgezeit renoviert wurde. Eine Vermietung fand bis zur Veräußerung nicht statt, da das Haus wegen Baumängeln bzw. nicht abgeschlossener Renovierung jedenfalls teilweise unbewohnbar war. Der Kläger trägt eine von Anfang an bestehende Vermietungsabsicht vor.

Der Sachverhalt ist detailliert dargelegt in der Einspruchsentscheidung (EE vom 1. Februar 2006) des Beklagten - des Finanzamtes (FA) - über den Einspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuer-(ESt-) Bescheide 1995 bis 2001. Auf die dortige Darstellung (unter Gründe, Textziffer I.; siehe Blätter 37 ff. der ESt-Akte "AdV") wird verwiesen (entsprechend § 105 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Der Kläger beantragt,