I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob der Antragsgegner (Finanzamt) zu Recht unter Berufung auf § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz und §
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidungen vom 5.9.1997, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt die Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuer-Bescheide 1993 - 1995 vom 3., 4. bzw. 7.7.1997, des Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheids 1996 vom 7.7.1997, der Gewerbesteuer-Meßbescheide 1993 - 1995 vom 3. bzw. 7.7.1997 in voller Höhe sowie des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1993 vom 3.7.1997 bzw. 31.12.1994 vom 7.7.1997 insoweit, als auf den 31.12.1993 statt eines Verlustvortrags von 391.068 DM ein Verlustvortrag von 0 DM festgestellt und der Bescheid über einen vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1994 vom 4.7.1996 über 312.357 DM aufgehoben wurde, wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt die Ablehnung des Antrags.
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