FG München - Beschluss vom 22.11.2016
12 V 2736/16
Normen:
AO § 110; AO § 355; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2;

FG München - Beschluss vom 22.11.2016 (12 V 2736/16) - DRsp Nr. 2017/7646

FG München, Beschluss vom 22.11.2016 - Aktenzeichen 12 V 2736/16

DRsp Nr. 2017/7646

Stichwörter: 1. Auch eine aus familiären Gründen entstandene, schwerwiegende seelische Belastung kann einen Entschuldigungsgrund i.S. des § 110 AO bilden.2. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO); diese Zurechnung gilt nicht für Hilfspersonen des Beteiligten selbst, wie Familienangehörige.

Tenor

1.

Die Vollziehung des Bescheids vom 18. Mai 2016 über die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes für die Kinder AA, BB und CC ab Oktober 2013 sowie die Rückzahlung des Kindergeldes in Höhe von 15.380 € in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. August 2016 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage beim Finanzgericht München ausgesetzt.

2.

Die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge wird insoweit aufgehoben, als sie auf die ausgesetzten Beträge entfallen.

3.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 110; AO § 355; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2;

Gründe

I.