FG München - Beschluss vom 23.10.2017
7 K 1435/15
Fundstellen:
BB 2018, 1824
EFG 2017, 1963
IStR 2017, 1029

FG München - Beschluss vom 23.10.2017 (7 K 1435/15) - DRsp Nr. 2017/17403

FG München, Beschluss vom 23.10.2017 - Aktenzeichen 7 K 1435/15

DRsp Nr. 2017/17403

Stichwort: EuGH-Vorlage zur Frage, ob die Belastung ausländischer Pensionsfonds, die Dividenden von inländischen Kapitalgesellschaften beziehen, mit Kapitalertragsteuer gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Steht de Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 65 AEUV den Regelungen eines Mitgliedsstaates entgegen, durch die eine gebietsfremde Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die in ihren wesentlichen Strukturen einem deutschen Pensionsfonds vergleichbar ist, keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer für bezogene Dividenden erhält, während entsprechende Dividendenausschüttungen an inländische Pensionsfonds zu keiner oder nur einer verhältnismäßig geringen Erhöhung der Körperschaftsteuerschuld führen, weil sie die Möglichkeit haben, im Veranlagungsverfahren ihren steuerpflichtigen Gewinn durch den Abzug der Rückstellungen für Pensionszahlungsverpflichtungen zu mindern und die entrichtete Kapitalertragsteuer durch Anrechnung und - soweit der Betrag der zu entrichtenden Körperschaftsteuer niedriger ist als der Anrechnungsbetrag - Erstattung zu neutralisieren?

2.