FG München - Beschluss vom 25.08.2004
4 V 1633/04
Fundstellen:
EFG 2005, 461

FG München - Beschluss vom 25.08.2004 (4 V 1633/04) - DRsp Nr. 2005/20957

FG München, Beschluss vom 25.08.2004 - Aktenzeichen 4 V 1633/04

DRsp Nr. 2005/20957

Gründe:

I. Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob ein Geldbetrag dem Antragsteller geschenkt oder als zinsloses Darlehen oder gar nur zur Verwahrung gegeben wurde (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung i. S. Aussetzung der Vollziehung vom 11.03.2004, den Bericht der Steuerfahndung, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom 04.12.2003, soweit noch nicht ausgesetzt in Höhe von 16.045,36 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Während des FG-Verfahrens setzte der Antragsgegner, das Finanzamt mit Verwaltungsakt vom 17.05.2004 weitere 10.590,90 EUR über den bereits bisher schon ausgesetzten Betrag in Höhe von 16.984,10 EUR aus.

II. Der Antrag ist unbegründet.

Der Antragsteller hat die sein Begehren begründenden Tatsachen nicht hinreichend dargelegt gemacht. Dies geht zu seinen Lasten (Bundesfinanzhof-BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 1996 VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895; vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994).