FG München - Beschluss vom 28.03.2006
1 V 4076/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

FG München - Beschluss vom 28.03.2006 (1 V 4076/05) - DRsp Nr. 2007/2378

FG München, Beschluss vom 28.03.2006 - Aktenzeichen 1 V 4076/05

DRsp Nr. 2007/2378

1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. 1. Im AdV-Verfahren ist die Möglichkeit eines Nachweises im Hauptsacheverfahren summarisch zu beurteilen. 2. Zur Würdigung präsenter Beweismittel im AdV-Verfahren.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

In der Hauptsache streitig sind Änderungen aufgrund einer Außenprüfung für die Jahre 1998 bis 2000.

Der Antragsteller wird beim Beklagten und Antragsgegner, dem Finanzamt (FA), mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt sowie alleine zur Umsatzsteuer (USt) veranlagt. Er erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus einem Transport-Einzelunternehmen sowie aus der Vermietung eines Gebäudes.

Die Steuerbescheide für die Streitjahre ergingen zunächst aufgrund der Erklärungen des Antragstellers oder aufgrund von Prüfungsfeststellungen von Vorprüfungen. Streitig sind im vorliegenden Zusammenhang noch Änderungen der ESt-Bescheide für die Jahre 1998 bis 2000 sowie der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zum 31. Dezember 1998 aufgrund einer im Juli 2003 abgeschlossenen Außenprüfung. Streitig sind noch folgende Änderungen:

1) Das FA behandelte die Anschaffung einer xxxxxxxmaschine (Anschaffungskosten 150 DM) nicht als betrieblichen Vorgang.