Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
I.
Streitig ist, ob Wertpapiere als junges Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) zu qualifizieren sind.
Mit Anteilsabtretungsvertrag vom ..... 2012 trat Frau ... (A), die Mutter des Klägers, an den Kläger von ihrem Kapitalanteil an der .... (B-KG) mit Sitz in ... (Handelsregister ...) einen Anteil in Höhe von ... €, entsprechend ...% ihres Kapitalanteils, mit Wirkung zum 31. Dezember 2012, 23:59 Uhr, ab. Zudem trat sie von ihrem Guthaben auf dem für sie bei der B-KG geführten Festkonto sowie ihrem dort für sie geführten Gesellschafterkonto ebenfalls einen Anteil von jeweils ... % ab. Die Abtretungen erfolgten schenkungsweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
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