FG München - Urteil vom 01.03.2016
6 K 2162/14
Fundstellen:
EFG 2017, 720

FG München - Urteil vom 01.03.2016 (6 K 2162/14) - DRsp Nr. 2017/14210

FG München, Urteil vom 01.03.2016 - Aktenzeichen 6 K 2162/14

DRsp Nr. 2017/14210

Stichwort: Ist bei der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3, 6, 7 EStG 2006 die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen?

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Gründe

I.

Bei den Klägern handelt es sich um zusammenveranlagte Eheleute. Streitig ist für den Veranlagungszeitraum 2006 in welcher Höhe die Klägerin eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3, 6, 7 Einkommensteuergesetz (EStG) bei ihren gewerblichen Einkünften bilden konnte.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr gewerbliche Einkünfte aus der Vermittlung von Finanzanlagen, dieser Betrieb wurde zum .... gegründet. Sie ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG wie folgt:

A Betriebseinnahmen
1. Einnahmen: 105.851,33
2. Sonstige Erlöse: 0
3. Neutrale Erträge: 27,61
4. Auflösung Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3, 6, 7 EStG : 260.000,00
∑: 365.878,94 365.878,94
B Betriebsausgaben
1. Sonstige Fahrzeugkosten: 1.800,00
2. Bildung Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3, 6, 7 EStG : 307.000,00
3. Verschiedene Kosten: 35,51
∑: 308.835,51 308.835,51
C steuerlicher Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG : 57.043,43
alle Beträge in €
1. 2. 3.