FG München - Urteil vom 07.11.2005
1 K 2208/05
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

FG München - Urteil vom 07.11.2005 (1 K 2208/05) - DRsp Nr. 2007/2372

FG München, Urteil vom 07.11.2005 - Aktenzeichen 1 K 2208/05

DRsp Nr. 2007/2372

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Vorauusetzungen für eine Änderung beständskräftiger Bescheide aufgrund neuer Tatsachen liegen nicht vor bei grobem Verschulden des Steuerberaters durch fälschliche Qualifizierung der Einkünfte als gewerblich.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Änderung der bestandskräftigen Festsetzung der Einkommensteuer (ESt) 1999 und des Gewerbesteuermessbetrages (GewSt-Messbetrag) 1999 aufgrund neuer Tatsachen.

Die Klägerin wurde im Streitjahr beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur ESt veranlagt.

Die Klägerin verkauft Kurzbeiträge an Fernsehsender und erhält hierfür Honorare. Diese erklärte sie in der von ihrer Steuerberaterin gefertigten und selbst unterschriebenen ESt-Erklärung für 1999 als solche aus freiberuflicher "journalistischer Tätigkeit". Darüber hinaus erhielt sie - nach eigener Angabe unaufgefordert - Zahlungen von Firmen, deren Produkte sich offenbar aufgrund der ausgesendeten Beiträge besser verkauften. Diese Zahlungen ordnete die Steuerberaterin den gewerblichen Einkünften zu und erklärte sie in der Anlage GSE als solche unter der Bezeichnung "PR-Service".