I.
Der Kläger ist Eigentümer und Halter des mit der Kennung .. in der Schweiz registrierten Leichtflugzeugs M20R Ovation des US-amerikanischen Herstellers Mooney (Baujahr 1997; max. Abflugmasse: 1.528 kg). Das vom Kläger und einem Co-Piloten gesteuerte Flugzeug landete am 15. Juli 2013 um 13.41 Uhr Ortszeit aus Locarno (Schweiz) kommend auf dem Flugplatz Bayreuth. Von dort flog es unverändert am nächsten Tag wieder zurück in die Schweiz.
Das vom Platzwart des Flugplatzes informierte Hauptzollamt (HZA) vertrat die Auffassung, dass das Flugzeug vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union (EU) verbracht worden sei, weil es sich bei dem Flugplatz Bayreuth nicht um einen sog. Zollflugplatz handele und auch keine Befreiung vom Zollflugplatzzwang beantragt bzw. erteilt worden sei.
Anhand der vorliegenden Informationen über Typ und Baujahr ermittelte das HZA den Zollwert des Flugzeugs mit .. € und setzte mit Bescheid vom 09. Dezember 2014 Abgaben von insgesamt .. € (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer - EUSt) gegen den Kläger fest.
Der gegen den Abgabenbescheid gerichtete Einspruch vom 28. Januar 2015 blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 16. August 2016).
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