FG München - Urteil vom 09.04.2019
14 K 408/17

FG München - Urteil vom 09.04.2019 (14 K 408/17) - DRsp Nr. 2019/14546

FG München, Urteil vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 14 K 408/17

DRsp Nr. 2019/14546

Stichwort: Überschrift: Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (Eingang in den Wirtschaftskreislauf).

Gründe

I.

Der Kläger ist Pilot. Er steuerte am 11. Juli 2015 das im Eigentum der Schweizer Fluggruppe G.. stehende Flugzeug, Typ: Cessna 182, Kennung: ..-.., auf einem Flug von Birrfeld (Schweiz) nach Deutschland. Das mit dem Piloten und zwei Passagieren besetzte Flugzeug landete am 11. Juli 2015 um 7:50 Uhr auf dem Flugplatz Würzburg-Schenkenturm. Von dort flog das Flugzeug weiter nach Jena-Schöngleina, wo es am darauffolgenden Tag, den 12. Juli 2015 um 10:15 Uhr mit dem Ziel Würzburg gestartet ist. Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Bl. 37 der Behördenakte zu EL-1008/15-B3) sollte das Flugzeug am 12. Juli 2015 um 14:00 Uhr wieder in Birrfeld (Schweiz) ankommen.

Nach einer turnusmäßigen Kontrolle des auf dem Flugplatz Würzburg-Schenkenturm geführten Hauptflugbuches vertrat das beklagte Hauptzollamt (HZA) die Auffassung, dass das Flugzeug am 11. Juli 2015 vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union (EU) verbracht worden sei, weil es sich bei dem Flugplatz Würzburg-Schenkenturm nicht um einen sog. Zollflugplatz handele und auch keine Befreiung vom Zollflugplatzzwang beantragt bzw. erteilt worden sei.