FG München - Urteil vom 09.04.2019
3 K 1230/15

FG München - Urteil vom 09.04.2019 (3 K 1230/15) - DRsp Nr. 2019/9991

FG München, Urteil vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 3 K 1230/15

DRsp Nr. 2019/9991

Stichwort: Ausschluss des Vorsteuerabzugs einer Kapitalanlagegesellschaft, die Immobilien-Sondervermögen verwaltet, aus Aufwendungen, die in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfreien Verwaltungstätigkeit stehen.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug einer Kapitalanlagegesellschaft, die Immobilien-Sondervermögen verwaltet.

Die Klägerin ist eine Kapitalanlagegesellschaft i. S. des im Streitjahr (2006) geltenden Investmentgesetzes (InvG) in der Rechtsform einer GmbH. Sie legte bei ihr eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger in Immobilien in Form von Sondervermögen an und stellte für die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger Anteilsscheine aus. Für diese Tätigkeit bestand ein Erlaubnisbescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 7 Abs. 1 InvG. Sie verwaltete für die Anleger die Immobilien-Sondervermögen X, Y und Z.