FG München - Urteil vom 09.05.2000
13 K 1391/96
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 7 Abs. 1 ; EStG § 7 Abs. 4 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

FG München - Urteil vom 09.05.2000 (13 K 1391/96) - DRsp Nr. 2001/2110

FG München, Urteil vom 09.05.2000 - Aktenzeichen 13 K 1391/96

DRsp Nr. 2001/2110

() Wird ein schadhaftes Flachdach eines Gebäudes durch ein Satteldach ersetzt, wodurch ein für Wohnzwecke ausbaufähiges Dachgeschoss entsteht, so sind die Aufwendungen hierfür nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes. Es liegen insoweit keine als Erhaltungsaufwendungen sofort abziehbare Betriebsausgaben vor.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 7 Abs. 1 ; EStG § 7 Abs. 4 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin (Klin) betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG auf dem der Kommanditistin ... gehörenden Grundstück ... ein Möbelhaus. Im 2. und 3. Geschoß des Gebäudes befinden sich 20 Wohnungen, die vermietet werden. Das Grundstück ist in einer Ergänzungsbilanz als Sonderbetriebsvermögen der Kommanditistin erfaßt.

Im Streitjahr 1992 wurde das sanierungsbedürftige Flachdach des Gebäudes durch ein Satteldach ersetzt. Die Kosten des Dachumbaus betrugen 903.233 DM. Durch die Baumaßnahmen entstand ein nutzbares Dachgeschoß von 400 qm (bei einer lichten Höhe von 2,50 m). Von den lt. Bauplan vorgesehenen 43. Dachgauben wurden 29 errichtet. Laut Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung vom 24.4.1992 teilte die Kommanditistin das Grundstück in Sondereigentum gemäß Wohnungseigentumsgesetz auf. Sie behielt sich vor, im Speicher neuen Wohnraum zu schaffen (notarieller Vertrag vom 24.4.1992).