FG München - Urteil vom 10.03.2017
12 K 2612/14
Normen:
FGO § 47 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2; FGO Abs. 3;

FG München - Urteil vom 10.03.2017 (12 K 2612/14) - DRsp Nr. 2017/10805

FG München, Urteil vom 10.03.2017 - Aktenzeichen 12 K 2612/14

DRsp Nr. 2017/10805

Stichwörter: 1. Höhere Gewalt i.S. des § 56 Abs. 3 FGO ist ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die äußerste, nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte.2. Geringstes Verschulden schließt höhere Gewalt aus.3. Wer seit längerem krank ist, handelt schuldhaft, wenn er für die Zeit seines Ausfalls keinen Vertreter bestellt (z. B. bei seit Jahren bestehenden Ausfallerscheinungen des Gedächtnisses).4. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 FGO vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2; FGO Abs. 3;

Gründe

Streitig ist, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Klagefrist gewährt werden kann und ob verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen.

I.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 30. August 2011 änderte das Finanzamt die bisherige Einkommensteuerfestsetzung für 2006 (Bescheid vom 13. April 2007). Das Finanzamt folgte in dem Bescheid vom 30. August 2011 den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts im strafrechtlichen und steuerrechtlichen Ermittlungsbericht vom 4. Mai 2011 (Fahndungsbericht; [...]).