FG München - Urteil vom 10.10.2018
3 K 1983/17
Fundstellen:
EFG 2019, 383

FG München - Urteil vom 10.10.2018 (3 K 1983/17) - DRsp Nr. 2019/5550

FG München, Urteil vom 10.10.2018 - Aktenzeichen 3 K 1983/17

DRsp Nr. 2019/5550

Stichwort: 1. Der Belegnachweis nach § 17a UStDV erfordert die Unterscheidung nach einer Beförderung oder einer Versendung des Liefergegenstandes durch den Veräußerer oder den Abnehmer.2. An einer eindeutigen und leichten Nachprüfbarkeit i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 UStDV fehlt es, wenn mit den vorgelegten Belegen der Anschein einer Abhollieferung erzeugt wird, tatsächlich aber eine Versendungslieferung durchgeführt wurde.3. Die Rechtsprechung des BFH zur Briefkastenanschrift beim Vorsteuerabzug ist jedenfalls dann nicht auf die Adresse und den Sitz des Empfängers einer innergemeinschaftlichen Lieferung übertragbar, wenn es sich bei diesem um ein Scheinunternehmen handelt.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen bei der Lieferung von drei Kraftfahrzeugen.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die unter der Nr. in das Handelsregister des Amtsgerichts eingetragen ist. Der Gegenstand ihrer unternehmerischen Tätigkeit ist der Im- und Export von und Handel mit Waren aller Art, weiter Fuhrparkmanagement und Vermietung sowie Unternehmensberatung. Ihr Geschäftsführer ist Herr .